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13. Juli 2005

Die Rahmenwahlordnung

Beschlossen von der 3. Tagung des 2. Parteitages der PDS, 14.und 15. Dezember 1991

Geltung

§ 1
Diese Rahmenwahlordnung gilt für alle Wahlen der PDS. Versammlungen beschließen ihre jeweiligen Wahlordnungen auf der Grundlage dieser Rahmenwahlordnung. Satzungen und Wahlordnungen von Gliederungen oder regionalen Zusammenschlüssen der PDS dürfen dieser Rahmenwahlordnung nicht widersprechen.

Allgemeines

§ 2
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sind. Die Tagesordnung ist den Delegierten bzw. Mitgliedern mindestens eine Woche vorher bekanntzumachen.

§ 3
Wahlen in der PDS sind grundsätzlich geheim, sofern nicht das Statut eine offene Wahl zuläßt. Stößt eine derartige offene Wahl auf Widerspruch, ist unbedingt geheim zu wählen. (Statut XII. (2))
Zur Durchführung einer geheimen Wahl ist eine Wahlkommission zu wählen. Deren Mitglieder dürfen bei dieser Wahl nicht kandidieren. Nimmt ein Mitglied der gewählten Wahlkommission eine Kandidatur an, so scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus. Über die Durchführung einer Nachwahl entscheidet die Versammlung.
Die für einen Wahlgang verwendeten Wahlscheine müssen einheitlich sein. Die Gestaltung des Wahlscheins muß eine eindeutige Stimmenabgabe für den/die Kandidaten ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der bzw. des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Die Stimmenauszählung ist öffentlich

Geschlechterquotierung

§ 4
Mandate in Parteigremien und Delegiertengruppen sind laut Statut mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Bei der Wahl von Vorständen sind die in der Einzelwahl gewählten Ämter dabei in Rechnung zu ziehen. Zur Realisierung der Geschlechterquotierung ist zunächst ein erster Wahlgang für ausschließlich weibliche Kandidaten zur Sicherung der 50prozentigen Mindestquotierung durchzuführen. In einem zweiten allgemeinen Wahlgang mit weiblichen und männlichen Kandidaten werden dann die restlichen Mandate vergeben. Dieses Verfahren kann gegebenenfalls auch bei der Wahl gleicher Parteiämter im Falle eines vorliegenden Quotierungsbeschlusses für diese Ämter angewandt werden. In diesem Fall können sich sowohl die Wahl für die Umsetzung der Mindestquote als auch die "allgemeine Wahl" in mehrere Wahlgänge aufgliedern (siehe 6.).

Wahl zu den einzelnen Parteiämtern und Einzelmandaten (Einzelwahl)

§ 5
Bei der Wahl von Parteiämtern (Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Geschäftsführer/in u.ä.) oder der Vergabe von einzelnen Delegiertenmandaten (für Parteitag, Parteirat u.ä.) oder ähnlichen "Einzelwahlen" gilt: Gewählt ist der/diejenige Kandidat/in welche/r die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (50Prozent plus eine Stimme) auf sich vereinen kann. Für den Fall, daß keine/r der Kandidatlnnen eine solche absolute Mehrheit erreicht, können in den Wahlordnungen weitere Wahlgänge vorgesehen werden. Erreicht weder im ersten noch in einem der eventuell folgenden Wahlgänge eine/r der Kandidatlnnen eine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplazierten des letzten Wahlgangs statt. In der Stichwahl ist der/die Kandidat/in mit den meisten Stimmen gewählt.

Wahlen zu Gremien und von Delegiertengruppen (Gruppenwahl)

§ 6
Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Amtsträgerlnnen gewählt (z. B. mehrere Vorsitzende oder StellvertreterInnen), so hat die/der Wählende je Wahlgang eine dementsprechende Anzahl von Stimmen. Gewählt sind entsprechend den zu besetzenden Ämtern diejenigen Kandidatlnnen mit den meisten Stimmen, wobei sie jedoch mindestens die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (50 Prozent plus 1 Stimme) erreicht haben müssen. Für den Fall, daß auf diese Weise nach dem ersten Wahlgang zu besetzende Ämter vakant bleiben, können in den Wahlordnungen weitere Wahlgänge vorgesehen werden. Erreicht weder im ersten noch in einem der eventuell folgenden Wahlgänge die erforderliche Anzahl der Kandidatlnnen eine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Bestplazierten des letzten Wahlganges statt. An dieser Stichwahl nehmen doppelt so viele Kandidatlnnen teil, wie noch Ämter vakant sind. In der Stichwahl sind dann diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

§ 7
Bei der Wahl von Parteigremien (Vorständen, Schiedskommissionen, Finanzrevisionskommissionen u.ä.) und Delegiertengruppen ist die Stimmenzahl maximal so groß wie die Anzahl derjeweils zu vergebenden Mandate. Zur Realisierung der Geschlechtermindestquotierung wird in zwei Wahlgängen gewählt. (Siehe 4). Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu vergebenden Mandate die Kandidatlnnen in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile.

§ 8
Zur besseren Vertretung von Minderheiten in Gremien und Delegiertengruppen kann die Stimmenzahl pro Wähler/in auf deutlich weniger als die Anzahl der zu vergebenen Mandate reduziert oder aber auch eine Stimmenkumulation zugelassen werden.

§ 9
(1) Zur besseren Repräsentanz von Interessengruppen und politischen Minderheiten in den Gremien und Delegiertengruppen kann auch eine Listenwahl mit mehreren konkurrierenden Listen durchgeführt werden. Die Aufstellung einer Liste ist in den jeweiligen Wahlordnungen an eine Mindestzahl von Unterstützerlnnen zu binden.

(2) Die in der jeweiligen Wahlordnung festzulegende Stimmenzahl je WählerIn pro Wahlgang kann maximal so groß sein wie die Anzahl der jeweils zu vergebenden Mandate.

(3) In einem ersten Wahlgang stehen (entsprechend 4) nur die weiblichen Kandidatinnen jeder Liste zur Wahl, in einem 2. Wahlgang alle nach dem 1. Wahlgang verbleibenden (männlichen und weiblichen) Kandidatlnnen.

(4) Jede/r Wähler/in kann ihre/seine Stimmen beliebig auf Kandidatlnnen einer oder mehrerer Listen verteilen und dabei auch Stimmen auf einzelne Kandidatlnnen kumulieren.

(5) Die Mandate werden proportional zur Stimmenzahl auf die Listen verteilt (Rundung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren). Innerhalb einer Liste entscheiden die höchsten Stimmenzahlen über die Mandatsvergabe.

Nachfolge/Nachwahlen/Abwahl

§ 10
(1) Scheidet ein/e nach 7 gewählte/r Mandatsträger/in aus ihrer/seiner Funktion aus bzw. tritt von seinem Delegiertenmandat zurück, so rückt unter Beachtung der vom Statut vorgeschriebenen Geschlechterquotierung die/der bestplazierte nichtgewählte Kandidat/in nach. Steht kein/e Kandidat/in mehr zur Verfügung oder sind mehr als 50Prozent der jeweiligen Funktions- oder Mandatsträgerlnnen ausgeschieden bzw. zurückgetreten, ist eine Neuwahl der Gruppe notwendig.

(2) Eine Nachfolge in Ämter oder Einzelmandate ist nicht möglich. Hier hat eine Neuwahl entsprechend 5 bzw. 6 zu erfolgen. Die Amtszeit eines in Nachfolge gewählten Amtsträgers endet mit der Wahlperiode bzw. der Abwahl des gesamten Gremiums.

(3) Das wählende/delegierende Gremium kann entsprechend Statut jederzeit vor Ablauf einer Wahlperiode Amtsträgerlnnen oder Delegierte abwählen und durch eine Neuwahl austauschen. Dies kann nicht für in Gruppenwahl gewählte Vorstandsmitglieder gelten, da sonst die in der Zusammensetzung sich widerspiegelnden Proportionen verfälscht würden. Bei Delegiertengruppen sollte in aller Regel eine Neuwahl der Gruppe erfolgen.

Protokoll

§ 11
(1) Über jede durchgeführte Wahl ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches die Einzelergebnisse f&u;r alle gewählten KandidatInnen und alle Wahlgänge sowie eine Aufstellung der Gewählten umfaßt.

(2) Das Wahlprotokoll ist durch den/die Vorsitzende/n der Wahlkommission und weitere Mitglieder der Wahlkommission und Mitglieder der Versamnmlungsleitung zu unterzeichnen.

(3) Das Wahlprotokoll ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Das Wahlprotokoll ist dem Vorstand der übergeordneten Gliederungsebene, der zuständigen Schiedskommission sowie im Fall von Delegiertenwahlen der Mandatsprüfungskommission der entsprechenden Delegiertenversammlung zuzuleiten.

(5) Die Stimmzettel sind bis 6 Monate nach der Wahl aufzubewahren.

Wahlanfechtung

§ 12
(1) Wahlen können entsprechend der Schiedsordnung angefochten werden.

(2) Stellt die Schiedskommission Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf fest, die Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten, oder können Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs nicht ausgeräumt werden, ist die Wahl zu wiederholen.

Schlußbestimmungen

§ 13
(1) Diese Rahmenwahlordnung tritt durch Beschluß der 3.Tagung des 2. Parteitages der PDS am 15. Dezember 1991 in Kraft.

(2) Satzungen und Wahlordnungen von Gliederungen der PDS, die dieser Rahmenwahlordnung widersprechen, dürfen nach dem 1. Januar 1992 nicht mehr angewendet werden.

(3) Die Legitimation von Gremien oder Delegiertenversammlungen, die nach Ordnungen gewählt wurden, die im Widerspruch zu dieser Rahmenwahlordnung stehen, bleibt bis zur turnusgemäßen Neuwahl unberührt.
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