13. Juli 2005
(1) Grundlage für die Arbeit der Schiedskommissionen sind das Statut der PDS und die Grundsätze demokratischer Willensbildung unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Parteien. Ihre Tätigkeit ist auf die Einhaltung und Festigung innerparteilicher Verfahrensregelungen und die Wahrung der Rechte des einzelnen Mitgliedes gerichtet.
(2) Das Wirken der Schiedskommissionen ist auf Streitschlichtung gerichtet. Schiedsverfahren werden nur auf Antrag durchgeführt.
(3) Die Schiedskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich. Gegenüber ihre Wahlgremien sind sie berichtspflichtig.
(4) Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Verantwortung über ihre Öffentlichkeitsarbeit.
II. Bildung der Schiedskommissionen
(1) Schiedskommissionen sind auf Bundes- und Landesebene zu bilden. Nachgeordnete Gebietsverbände (KV u.a.) können Schiedskommissionen bilden.
(2) Schiedskommissionen werden durch Delegiertenkonferenzen bzw. Mitgliedervollversammlungen der jeweiligen Gliederungsebene gewählt. Die Mitgliedschaft in mehreren Schiedskommissionen ist ausgeschlossen.
(3) Mehrere nachgeordnete Gebietsverbände eines Landesverbandes können übereinkommen, eine gemeinsame regionale Schiedskommission zu bilden. Dies bedarf der Zustimmung der jeweiligen Delegiertenkonferenz bzw. Mitgliederversammlung. Eine solche gemeinsame Schiedskommission ist durch eine gemeinsame Delegiertenkonferenz bzw. Mitgliederversammlung der einbezogenen Kreisverbände zu wählen.
(4) Schiedskommissionen sind in einer Mindeststärke von 5 Mitgliedern zu bilden und werden für zwei Jahre gewählt. Ihre Mitglieder dürfen nicht Mitglieder von Vorständen oder Parlamentsfraktionen derselben oder einer übergeordneten Gliederungsebene sein, nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen.
(5) Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
III. Aufgaben
(1) Schiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, die das Statut, nachrangige Ordnungen - beispielsweise Wahlordnungen, Finanzordnung, Geschäftsordnungen -, Wahlen, Organisations- und Verfahrensfragen betreffen.
(2) Schiedskommissionen entscheiden über Widersprüche gegen Beschlüsse, Abstimmungen und Handlungen von Gremien, Organisationen und Verbänden der PDS, deren Statutenkonformität hinsichtlich ihres Inhalts oder der Art und Weise ihres Zustandekommens in Abrede gestellt bzw. angezweifelt wird.
(3) Schiedskommissionen entscheiden über Wahlanfechtungen. Die Wahlanfechtung ist begründet innerhalb von 4 Wochen nach der betreffenden Wahlhandlung bei der zuständigen Schiedskommission einzubringen.
(4) Schiedskommissionen entscheiden über Anträge auf Ausschluß eines Mitgliedes aus der Partei.
(5) Schiedskommissionen entscheiden über Einsprüche gegen den Eintritt in die PDS.
(6) Schiedskommissionen entscheiden über Widersprüche gegen die Auflösung oder Nichtanerkennung von Gliederungen.
(7) Schiedskommissionen entscheiden Widersprüche von Zusammenschlüssen gegen die Aberkennung der Rechte einer Struktur der PDS.
(8) Schiedskommissionen beschließen über Anträge auf politische Rehabilitierung. Antragsberechtigt sind Betroffene, nach deren Ableben ihre Angehörigen oder Dritte mit Zustimmung der Angehörigen.
IV. Zuständigkeit
(1) Zuständig für das Schiedsverfahren ist die Schiedskommission der Gliederung, welche von der Anfechtung bzw. einem Widerspruch betroffen ist. Verfahren zu politischen Rehabilitierungen werden durch die angerufene Schiedskommission auf Landes- oder Bundesebene durchgeführt.
(2) Für Ausschlußverfahren ist die Schiedskommission zuständig, die für die Gliederung zuständig ist, bei der das Mitglied bei Antragstellung registriert ist.
(3) Die angerufene Schiedskommission entscheidet über ihre Zuständigkeit entsprechend Absatz (1). Die Mißachtung des Zuständigkeitsprinzips ist ein Anfechtungsgrund. Von Schiedskommissionen übergeordneter Gliederungsebene überwiesene Schiedsverfahren sind durchzuführen.
(4) Existiert in der betreffenden Gliederung keine Schiedskommission, ist die Schiedskommission der nächsthöheren Ebene zuständig.
(5) Die Schiedskommission der nächst höheren Gliederungsebene ist Berufungsinstanz gegen den Beschluß einer Schiedskommission.
Die Bundesschiedskommission entscheidet letztinstanzlich.
V. Antragstellung
(1) Schiedskommissionen werden nach Eingang eines schriftlichen Antrages tätig. Der Antrag muß den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Antragsgegner bezeichnen und begründet sein. Nach Eingang des Antrages entscheidet die Schiedskommission innerhalb von sechs Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung.
(2) Im Eröffnungsbeschluß ist ein Termin für die mündliche Verhandlung festzusetzen. Dieser ist den Verfahrensbeteiligten unverzüglich zuzustellen. Die mündliche Verhandlung hat spätestens sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß stattzufinden. Eine spätere Ansetzung bedarf der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten.
Dem Antragsgegner ist mit dem Eröffnungsbeschluß der Antrag zuzustellen.
(3) Anträge können bis zum Abschluß des mündlichen Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Schiedskommission in die Beschlußfassung zurückgezogen werden.
(4) Erweist sich ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens als unzulässig, als offenbar unbegründet oder die angerufene Schiedskommission als nicht zuständig, ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit dem Verweis auf die Rechtsmittel innerhalb einer Woche nach Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen.
(5) Gegen eine Abweisung eines Antrages auf die Eröffnung eines Schiedsverfahrens kann bei der Schiedskommission der nächsthöheren Ebene Widerspruch eingelegt werden. Bei einer erstinstanzlichen Abweisung eines Antrages durch die Bundesschiedskommission kann der/die Antragsteller/in innerhalb von vier Wochen mit einer erweiterten Begründung Widerspruch einlegen und eine mündliche Verhandlung über die Verfahrenseröffnung beantragen.
VI. Befangenheit
(1) Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.
(2) Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Die übrigen Mitglieder der Schiedskommission entscheiden abschließend und unanfechtbar über den Befangenheitsantrag in geheimer Abstimmung.
VII. Verfahrensbeteiligte, Beistände
(1) Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller und der im Eröffnungsbeschluß festgestellte Antragsgegner. Auf deren Antrag können weitere Beteiligte in das Verfahren hinzugezogen werden. Über den schriftlich einzureichenden Antrag befindet die Schiedskommission.
Die Schiedskommission kann von sich aus weitere Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbeziehen, sofern der Antragsteller und Antragsgegner dem zustimmen.
Der Hinzuziehungsbeschluß ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
(2) Sind die Verfahrensbeteiligten Gliederungen, Gremien, Organe oder Zusammenschlüsse der PDS, so können sich diese in der mündlichen Verhandlung durch höchstens zwei Mitglieder vertreten lassen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich im Verfahren einer Person als Beistand bedienen.
VIII. Beschlußfähigkeit, Beschlußquoren
(1) Schiedskommissionen sind bei der Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig.
(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Beschlußfassung erfolgt offen durch Handaufheben, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt wird.
(3) Beschlüsse über Anträge auf Ausschluß eines Mitgliedes, Widersprüche gegen Parteieintritte, Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Widersprüche von Zusammenschlüssen gegen die Aberkennung der Rechte einer PDS-Struktur bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Schiedskommission.
IX. Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedskommissionen entscheiden im Schiedsverfahren auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung. Nur im Einvernehmen mit Antragsteller und Antragsgegner kann auch ohne mündliche Verhandlung ein Schiedsspruch gefällt werden.
(2) Die/der Vorsitzende der Schiedskommission bestimmt den Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung.
(3) Die Einladung ergeht schriftlich und muß enthalten:
(5) Bleibt einer der Verfahrensbeteiligten der Zweitansetzung einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden.
(6) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit ausschließen.
Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besucher von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Sachverhaltsfeststellung beeinträchtigen könnte. Von der Verhandlung können Besucher auch ausgeschlossen werden, wenn sie in diese Eingreifen oder deren Ablauf auf andere Weise stören.
(7) Elektronische Medien sind von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Davon unberührt ist ggf. eine elektronische Protokollaufzeichnung. Derartige Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung bedürfen der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter.
(8) Der/die Vorsitzende der Schiedskommission bzw. ein/e Vertreter/in leitet die mündliche Verhandlung.
(9) Die Schiedskommission kann weitere Personen zur Sachverhaltsklärung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen. Das Rederecht erteilt ausschließlich der/die Vorsitzende bzw. sein/e amtierende/r Vertreter/in.
(10) Den Abschluß der mündlichen Verhandlung bilden die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. In den Schlußerklärungen können die Anträge präzisiert werde. Das letzte Wort hat der Antragsgegner.
(11) Der Schiedsspruch wird durch die Schiedskommission in geschlossener Sitzung unmittelbar nach Abschluß der mündlichen Verhandlung gefällt. Außer den Mitgliedern darf lediglich der/die Protokollführer/in der Schiedskommission dieser Beratung und Beschlußfassung beiwohnen.
(12) Der Schiedsspruch ist an die Antragstellung gebunden. Er darf sich nur auf das dem Schiedsverfahren zu Grunde liegende Material und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gründen.
(13) Der Schiedsspruch wird unmittelbar nach der Beschlußfassung in öffentlicher Sitzung mit einer mündlichen Begründung verkündet. Beschluß und Begründung sollen innerhalb von sieben Tagen schriftlich abgefaßt und von der/dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern der Schiedskommission, die am Verfahren mitgewirkt haben, unterzeichnet werden. Der Schiedsspruch wird mit der Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung umgehend den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
(14) Der Schiedsspruch und der Abschluß des Schiedsverfahrens können, wenn für die Schiedskommission weiterer Verhandlungs- und Klärungsbedarf besteht, auf die folgende Sitzung der Schiedskommission vertagt werden, sofern davon der Antrag in seinem Inhalt nicht beeinträchtigt wird.
(15) Bis zum endgültigen Abschluß des Schiedsverfahrens dürfen die Mitglieder der Schiedskommission sich außerhalb der Schiedskommission nur zum formellen Verfahrensstand äußern.
Tagt die Schiedskommission in geschlossener Sitzung sind auch die Verfahrensbeteiligten und deren Beistände zur Wahrung des Vertrauensschutzes verpflichtet.
X. Vorläufiger Beschluß
(1) Die Schiedskommissionen können bei Dringlichkeit einen vorläufigen Beschluß in der Sache auch ohne vorheriges ordentliches Verfahren fassen.
(2) Der vorläufige Beschluß ist innerhalb von sechs Wochen in einem ordentlichen Verfahren zu bestätigen; oder er tritt außer Kraft.
XI. Rechtsmittel
(1) Berufung gegen Entscheidungen (Abweisung eines Antrages oder Schiedsspruchs) einer Schiedskommission können Antragsteller wie Antragsgegner bei der Schiedskommission der nächsthöheren Gliederungsebene einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung muß innerhalb vier Wochen nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung schriftlich eingereicht werden.
(3) Der Schiedskommission, bei der die Berufung eingegangen ist, sind von der Schiedskommission, gegen deren Entscheidung die Berufung eingelegt wurde, die Verfahrensunterlagen unverzüglich zu übergeben.
(4) Über Berufungen gegen eine Abweisung von Anträgen auf die Eröffnung eines Schiedsverfahrens kann von der angerufenen Schiedskommission ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Wird einer solchen Berufung stattgegeben, so ist das Verfahren an die zuständige Schiedskommission zu verweisen.
(5) In Berufungsverfahren finden die Verfahrensregeln dieser Schiedsordnung (V. bis IX.) Anwendung.
XII. Wiederaufnahme
(1) Schiedskommissionen können die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag eines vormaligen Verfahrensbeteiligten wieder aufnehmen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die ihnen zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht bekannt waren und geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen.
Verfahren, die ohne Beschlußfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden.
(2) Nach Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens prüft die Schiedskommission, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsmittel.
XIII. Kosten
(1) Verfahren vor der Schiedskommission sind gebührenfrei.
(2) Die materiellen und finanziellen Mittel für die Tätigkeit der Schiedskommissionen sind von den jeweiligen Gliederungsverbänden der PDS in den Finanzplänen vorzuhalten und bei Bedarf bereitzustellen.
(3) Den Verfahrensbeteiligten werden anfallende Kosten nicht ersetzt.
XIV. Schlußbestimmungen
(1) Diese Schiedsordnung ersetzt die Schiedsordnung der PDS in der Fassung vom 23. Juni 1991.
Sie tritt am 5. April 1998 in Kraft.
(2) Vor diesem Zeitpunkt eröffnete Schiedsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Schiedsordnung zu Ende geführt.
(3) Die Akten der Schiedskommission sind entsprechend dem Aktenplan und der Benutzerordnung für das Archiv der PDS vom 16. Oktober 1995 gesondert und vertraulich aufzubewahren.
Die Schiedsordnung
Beschlossen von der 2. Tagung des 5. Parteitages, 2. und 3. April 1998
I. Allgemeines(1) Grundlage für die Arbeit der Schiedskommissionen sind das Statut der PDS und die Grundsätze demokratischer Willensbildung unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Parteien. Ihre Tätigkeit ist auf die Einhaltung und Festigung innerparteilicher Verfahrensregelungen und die Wahrung der Rechte des einzelnen Mitgliedes gerichtet.
(2) Das Wirken der Schiedskommissionen ist auf Streitschlichtung gerichtet. Schiedsverfahren werden nur auf Antrag durchgeführt.
(3) Die Schiedskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich. Gegenüber ihre Wahlgremien sind sie berichtspflichtig.
(4) Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Verantwortung über ihre Öffentlichkeitsarbeit.
II. Bildung der Schiedskommissionen
(1) Schiedskommissionen sind auf Bundes- und Landesebene zu bilden. Nachgeordnete Gebietsverbände (KV u.a.) können Schiedskommissionen bilden.
(2) Schiedskommissionen werden durch Delegiertenkonferenzen bzw. Mitgliedervollversammlungen der jeweiligen Gliederungsebene gewählt. Die Mitgliedschaft in mehreren Schiedskommissionen ist ausgeschlossen.
(3) Mehrere nachgeordnete Gebietsverbände eines Landesverbandes können übereinkommen, eine gemeinsame regionale Schiedskommission zu bilden. Dies bedarf der Zustimmung der jeweiligen Delegiertenkonferenz bzw. Mitgliederversammlung. Eine solche gemeinsame Schiedskommission ist durch eine gemeinsame Delegiertenkonferenz bzw. Mitgliederversammlung der einbezogenen Kreisverbände zu wählen.
(4) Schiedskommissionen sind in einer Mindeststärke von 5 Mitgliedern zu bilden und werden für zwei Jahre gewählt. Ihre Mitglieder dürfen nicht Mitglieder von Vorständen oder Parlamentsfraktionen derselben oder einer übergeordneten Gliederungsebene sein, nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen.
(5) Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
III. Aufgaben
(1) Schiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, die das Statut, nachrangige Ordnungen - beispielsweise Wahlordnungen, Finanzordnung, Geschäftsordnungen -, Wahlen, Organisations- und Verfahrensfragen betreffen.
(2) Schiedskommissionen entscheiden über Widersprüche gegen Beschlüsse, Abstimmungen und Handlungen von Gremien, Organisationen und Verbänden der PDS, deren Statutenkonformität hinsichtlich ihres Inhalts oder der Art und Weise ihres Zustandekommens in Abrede gestellt bzw. angezweifelt wird.
(3) Schiedskommissionen entscheiden über Wahlanfechtungen. Die Wahlanfechtung ist begründet innerhalb von 4 Wochen nach der betreffenden Wahlhandlung bei der zuständigen Schiedskommission einzubringen.
(4) Schiedskommissionen entscheiden über Anträge auf Ausschluß eines Mitgliedes aus der Partei.
(5) Schiedskommissionen entscheiden über Einsprüche gegen den Eintritt in die PDS.
(6) Schiedskommissionen entscheiden über Widersprüche gegen die Auflösung oder Nichtanerkennung von Gliederungen.
(7) Schiedskommissionen entscheiden Widersprüche von Zusammenschlüssen gegen die Aberkennung der Rechte einer Struktur der PDS.
(8) Schiedskommissionen beschließen über Anträge auf politische Rehabilitierung. Antragsberechtigt sind Betroffene, nach deren Ableben ihre Angehörigen oder Dritte mit Zustimmung der Angehörigen.
IV. Zuständigkeit
(1) Zuständig für das Schiedsverfahren ist die Schiedskommission der Gliederung, welche von der Anfechtung bzw. einem Widerspruch betroffen ist. Verfahren zu politischen Rehabilitierungen werden durch die angerufene Schiedskommission auf Landes- oder Bundesebene durchgeführt.
(2) Für Ausschlußverfahren ist die Schiedskommission zuständig, die für die Gliederung zuständig ist, bei der das Mitglied bei Antragstellung registriert ist.
(3) Die angerufene Schiedskommission entscheidet über ihre Zuständigkeit entsprechend Absatz (1). Die Mißachtung des Zuständigkeitsprinzips ist ein Anfechtungsgrund. Von Schiedskommissionen übergeordneter Gliederungsebene überwiesene Schiedsverfahren sind durchzuführen.
(4) Existiert in der betreffenden Gliederung keine Schiedskommission, ist die Schiedskommission der nächsthöheren Ebene zuständig.
(5) Die Schiedskommission der nächst höheren Gliederungsebene ist Berufungsinstanz gegen den Beschluß einer Schiedskommission.
Die Bundesschiedskommission entscheidet letztinstanzlich.
V. Antragstellung
(1) Schiedskommissionen werden nach Eingang eines schriftlichen Antrages tätig. Der Antrag muß den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Antragsgegner bezeichnen und begründet sein. Nach Eingang des Antrages entscheidet die Schiedskommission innerhalb von sechs Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung.
(2) Im Eröffnungsbeschluß ist ein Termin für die mündliche Verhandlung festzusetzen. Dieser ist den Verfahrensbeteiligten unverzüglich zuzustellen. Die mündliche Verhandlung hat spätestens sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß stattzufinden. Eine spätere Ansetzung bedarf der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten.
Dem Antragsgegner ist mit dem Eröffnungsbeschluß der Antrag zuzustellen.
(3) Anträge können bis zum Abschluß des mündlichen Verfahrens bzw. bis zum Eintritt der Schiedskommission in die Beschlußfassung zurückgezogen werden.
(4) Erweist sich ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens als unzulässig, als offenbar unbegründet oder die angerufene Schiedskommission als nicht zuständig, ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit dem Verweis auf die Rechtsmittel innerhalb einer Woche nach Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen.
(5) Gegen eine Abweisung eines Antrages auf die Eröffnung eines Schiedsverfahrens kann bei der Schiedskommission der nächsthöheren Ebene Widerspruch eingelegt werden. Bei einer erstinstanzlichen Abweisung eines Antrages durch die Bundesschiedskommission kann der/die Antragsteller/in innerhalb von vier Wochen mit einer erweiterten Begründung Widerspruch einlegen und eine mündliche Verhandlung über die Verfahrenseröffnung beantragen.
VI. Befangenheit
(1) Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.
(2) Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Die übrigen Mitglieder der Schiedskommission entscheiden abschließend und unanfechtbar über den Befangenheitsantrag in geheimer Abstimmung.
VII. Verfahrensbeteiligte, Beistände
(1) Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller und der im Eröffnungsbeschluß festgestellte Antragsgegner. Auf deren Antrag können weitere Beteiligte in das Verfahren hinzugezogen werden. Über den schriftlich einzureichenden Antrag befindet die Schiedskommission.
Die Schiedskommission kann von sich aus weitere Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbeziehen, sofern der Antragsteller und Antragsgegner dem zustimmen.
Der Hinzuziehungsbeschluß ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
(2) Sind die Verfahrensbeteiligten Gliederungen, Gremien, Organe oder Zusammenschlüsse der PDS, so können sich diese in der mündlichen Verhandlung durch höchstens zwei Mitglieder vertreten lassen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich im Verfahren einer Person als Beistand bedienen.
VIII. Beschlußfähigkeit, Beschlußquoren
(1) Schiedskommissionen sind bei der Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig.
(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Beschlußfassung erfolgt offen durch Handaufheben, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt wird.
(3) Beschlüsse über Anträge auf Ausschluß eines Mitgliedes, Widersprüche gegen Parteieintritte, Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Widersprüche von Zusammenschlüssen gegen die Aberkennung der Rechte einer PDS-Struktur bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Schiedskommission.
IX. Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedskommissionen entscheiden im Schiedsverfahren auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung. Nur im Einvernehmen mit Antragsteller und Antragsgegner kann auch ohne mündliche Verhandlung ein Schiedsspruch gefällt werden.
(2) Die/der Vorsitzende der Schiedskommission bestimmt den Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung.
(3) Die Einladung ergeht schriftlich und muß enthalten:
- Ort und Zeit der Verhandlung,
- Die Mitglieder der Schiedskommission,
- eine Belehrung über das Recht, Mitglieder der Schiedskommission abzulehnen.
(5) Bleibt einer der Verfahrensbeteiligten der Zweitansetzung einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden.
(6) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit ausschließen.
Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besucher von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Sachverhaltsfeststellung beeinträchtigen könnte. Von der Verhandlung können Besucher auch ausgeschlossen werden, wenn sie in diese Eingreifen oder deren Ablauf auf andere Weise stören.
(7) Elektronische Medien sind von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Davon unberührt ist ggf. eine elektronische Protokollaufzeichnung. Derartige Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung bedürfen der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter.
(8) Der/die Vorsitzende der Schiedskommission bzw. ein/e Vertreter/in leitet die mündliche Verhandlung.
(9) Die Schiedskommission kann weitere Personen zur Sachverhaltsklärung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen. Das Rederecht erteilt ausschließlich der/die Vorsitzende bzw. sein/e amtierende/r Vertreter/in.
(10) Den Abschluß der mündlichen Verhandlung bilden die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. In den Schlußerklärungen können die Anträge präzisiert werde. Das letzte Wort hat der Antragsgegner.
(11) Der Schiedsspruch wird durch die Schiedskommission in geschlossener Sitzung unmittelbar nach Abschluß der mündlichen Verhandlung gefällt. Außer den Mitgliedern darf lediglich der/die Protokollführer/in der Schiedskommission dieser Beratung und Beschlußfassung beiwohnen.
(12) Der Schiedsspruch ist an die Antragstellung gebunden. Er darf sich nur auf das dem Schiedsverfahren zu Grunde liegende Material und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gründen.
(13) Der Schiedsspruch wird unmittelbar nach der Beschlußfassung in öffentlicher Sitzung mit einer mündlichen Begründung verkündet. Beschluß und Begründung sollen innerhalb von sieben Tagen schriftlich abgefaßt und von der/dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern der Schiedskommission, die am Verfahren mitgewirkt haben, unterzeichnet werden. Der Schiedsspruch wird mit der Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung umgehend den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
(14) Der Schiedsspruch und der Abschluß des Schiedsverfahrens können, wenn für die Schiedskommission weiterer Verhandlungs- und Klärungsbedarf besteht, auf die folgende Sitzung der Schiedskommission vertagt werden, sofern davon der Antrag in seinem Inhalt nicht beeinträchtigt wird.
(15) Bis zum endgültigen Abschluß des Schiedsverfahrens dürfen die Mitglieder der Schiedskommission sich außerhalb der Schiedskommission nur zum formellen Verfahrensstand äußern.
Tagt die Schiedskommission in geschlossener Sitzung sind auch die Verfahrensbeteiligten und deren Beistände zur Wahrung des Vertrauensschutzes verpflichtet.
X. Vorläufiger Beschluß
(1) Die Schiedskommissionen können bei Dringlichkeit einen vorläufigen Beschluß in der Sache auch ohne vorheriges ordentliches Verfahren fassen.
(2) Der vorläufige Beschluß ist innerhalb von sechs Wochen in einem ordentlichen Verfahren zu bestätigen; oder er tritt außer Kraft.
XI. Rechtsmittel
(1) Berufung gegen Entscheidungen (Abweisung eines Antrages oder Schiedsspruchs) einer Schiedskommission können Antragsteller wie Antragsgegner bei der Schiedskommission der nächsthöheren Gliederungsebene einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung muß innerhalb vier Wochen nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung schriftlich eingereicht werden.
(3) Der Schiedskommission, bei der die Berufung eingegangen ist, sind von der Schiedskommission, gegen deren Entscheidung die Berufung eingelegt wurde, die Verfahrensunterlagen unverzüglich zu übergeben.
(4) Über Berufungen gegen eine Abweisung von Anträgen auf die Eröffnung eines Schiedsverfahrens kann von der angerufenen Schiedskommission ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Wird einer solchen Berufung stattgegeben, so ist das Verfahren an die zuständige Schiedskommission zu verweisen.
(5) In Berufungsverfahren finden die Verfahrensregeln dieser Schiedsordnung (V. bis IX.) Anwendung.
XII. Wiederaufnahme
(1) Schiedskommissionen können die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag eines vormaligen Verfahrensbeteiligten wieder aufnehmen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die ihnen zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht bekannt waren und geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen.
Verfahren, die ohne Beschlußfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden.
(2) Nach Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens prüft die Schiedskommission, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsmittel.
XIII. Kosten
(1) Verfahren vor der Schiedskommission sind gebührenfrei.
(2) Die materiellen und finanziellen Mittel für die Tätigkeit der Schiedskommissionen sind von den jeweiligen Gliederungsverbänden der PDS in den Finanzplänen vorzuhalten und bei Bedarf bereitzustellen.
(3) Den Verfahrensbeteiligten werden anfallende Kosten nicht ersetzt.
XIV. Schlußbestimmungen
(1) Diese Schiedsordnung ersetzt die Schiedsordnung der PDS in der Fassung vom 23. Juni 1991.
Sie tritt am 5. April 1998 in Kraft.
(2) Vor diesem Zeitpunkt eröffnete Schiedsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Schiedsordnung zu Ende geführt.
(3) Die Akten der Schiedskommission sind entsprechend dem Aktenplan und der Benutzerordnung für das Archiv der PDS vom 16. Oktober 1995 gesondert und vertraulich aufzubewahren.